Umwandlungsteuer | Gewerbesteuer bei zeitgleicher Verschmelzung und Anteilsveräußerung (BFH)
Eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren n a c h dem Vermögensübergang (bzw. der Umwandlung) i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) liegt auch dann vor, wenn ein Verschmelzungsvertrag und ein Vertrag über die Veräußerung eines Anteils an der aufnehmenden Personengesellschaft den Zeitpunkt des Vermögensübergangs (bzw. der Umwandlung) und der Veräußerung einheitlich bestimmen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG unterliegen u.a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, wenn - wie im Streitfall - ein Anteil an der Personengesellschaft veräußert wird.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Das Tatbestandsmerkmal "nach" in § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. kann nicht ausschließlich in einem zeitlichen Sinne verstanden werden, wenn es nach dem Gesetzeszweck darauf ankommt, bei Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft die den übertragenen Wirtschaftsgütern einer ehemaligen, auf die Personengesellschaft verschmolzenen Kapitalgesellschaft zuzuordnenden stillen Reserven gewerbesteuerlich zu erfassen. Vielmehr kommt in dem Wort "nach" zum Ausdruck, dass der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ein Vermögensübergang auf diese Gesellschaft vorausgegangen sein muss. Andernfalls wären bei der Personengesellschaft keine stillen Reserven vorhanden bzw. aufzudecken, die einem von einer Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Insoweit kommt in der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung nicht allein eine zeitliche, sondern (stets) zugleich auch eine logische Rangfolge zum Ausdruck.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-44259