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Online-Nachricht - Freitag, 29.06.2012

Verfahrensrecht | Fehlende Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen (FG)

Werden einem Steuerschuldner trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO die Besteuerungsunterlagen nicht mitgeteilt, kann dies die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen ().

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Antragsteller über einen Internetshop unversteuerten Kaffee aus den Niederlanden an Kunden in Deutschland vertrieben. Aufgrund eines Zollfahndungsberichts wurde er mit Kaffeesteuer belastet. Hiergegen legte er Einspruch ein und beantragte bei der zuständigen Zollbehörde Aussetzung der Vollziehung - ohne Erfolg. Das FG dagegen gab seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt.

Hierzu führte das FG Hamburg weiter aus: Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen tritt an die Stelle des in der AO nicht vorgesehenen Rechts auf Akteneinsicht und dient dazu, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer das Hauptzollamt die Steuer festgesetzt habt. Unterlässt es die Finanzbehörde trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, kann bereits dies die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen (vgl. auch BFH, Urteil v - NWB WAAAB-01365).

Die Versagung der Mitteilung der Besteuerungsunterlagen kann auch nicht unter Hinweis auf die im Strafverfahren erfolgte Akteneinsicht begründet werden. Es mag zwar sein, dass sich alle Besteuerungsunterlagen in den Strafakten befinden und insofern auch Gegenstand einer Akteneinsicht waren. Allerdings handelt es sich bei dem Strafverfahren und dem Besteuerungsverfahren um gänzlich unterschiedliche Verfahren. Auch dürfte vorliegend die Akteneinsicht im Strafverfahren bereits vor Erlass des Kaffeesteuerbescheides genommen worden sein. Insofern konnte diese nicht mit Blick auf eine mögliche Anfechtung des Kaffeesteuerbescheides erfolgen.

Quelle: u.a. FG Hamburg, Newsletter 2/2012 

 

Fundstelle(n):
YAAAF-44230