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Online-Nachricht - Donnerstag, 28.06.2012

Zivilrecht | Wohnungskaufvertrag wegen überhöhten Kaufpreises nichtig (KG)

Das Berliner Kammergericht hat über die Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages wegen des überhöhten Preises für eine Wohnung entschieden ().

Hierzu führen die Richter des Kammergerichtes weiter aus: Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Dem Kaufpreis in Höhe von 76.200 EUR stand ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000 EUR für die knapp 33 qm große Wohnung gegenüber. Zu Recht hat das Landgericht daraus auf eine "verwerfliche Gesinnung" der Verkäuferin geschlossen. Diese kann sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt hat und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790 EUR/qm gelangt ist. Der Bericht beruht erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden; er bildet offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.

Anmerkung: Die Klägerin muss sich auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst nutzte.

Quelle: Kammergericht Berlin, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
KAAAF-44213