Arbeitsrecht | Schadensansprüche wegen Diskriminierung rechtzeitig geltend machen (BAG)
Will ein Arbeitnehmer den Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Im Falle einer ablehnenden Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt ().
Will ein Arbeitnehmer den Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Im Falle einer ablehnenden Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt ().
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
Sachverhalt: Die Beklagte suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr "junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen" im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am erhielt sie eine telefonische Absage. Daraufhin klagte sie auf eine Entschädigung sowie den Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten - in allen Instanzen ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weiter aus: Auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage müssen binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Nachdem die Klägerin am mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, wahrte ihre am beim Arbeitsgericht eingegangene Klage die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch mit europäischem Recht vereinbar, wie der EuGH im Vorabentscheidungsersuchen der Vorinstanz entschieden hatte.
Quelle: BAG online
Fundstelle(n):
CAAAF-44178