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Online-Nachricht - Dienstag, 19.06.2012

Einkommensteuer | Verlustfeststellung bei Zusammenveranlagung (FG)

Nach Ansicht des 4. Senats des FG Köln besteht - entgegen R 10d Abs. 6 Satz 5 EStR 2008 - kein allgemeiner Rechtsgedanke dergestalt, dass verbleibende negative Einkünfte von Ehegatten für den Verlustvortrag nach dem Verhältnis aufzuteilen sind, in dem die auf die einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger wurden für „beide“ Streitjahre (2005 u. 2006) zusammenveranlagt. Sie erzielten in beiden Streitjahren Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Der Ehemann erzielte jeweils einen Verlust, die Ehefrau einen Gewinn. In den Vorjahren waren für beide Ehegatten jeweils Verlustvorträge festgestellt worden. In den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den und auf den wurden die verbrauchten Verlustvorträge verhältnismäßig i.S. des § 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV verteilt. Die verbrauchten Verlustbeträge wurden dabei so aufgeteilt, dass die (nach der Verrechnung mit den Verlusten des Ehemannes verbleibenden) Gewinne der Ehefrau nicht in vollem Umfang von den bestehenden Verlustvorträgen der Ehefrau abgezogen wurden, sondern in dem Verhältnis von den bestehenden Verlustvorträgen der Eheleute abgezogen wurde, in dem diese zueinander standen.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Zu Unrecht hat das Finanzamt die Gewinne der Ehefrau aus privaten Veräußerungsgeschäften auch anteilig von den für den Ehemann festgestellten Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen. Da die für die Ehefrau zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres festgestellten Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften höher als ihre im Folgejahr erwirtschafteten Gewinne waren, waren diese Gewinne vielmehr in vollem Umfang von den für die Ehefrau festgestellten Verlustvorträgen abzuziehen. § 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV betrifft nur den speziellen Fall, dass Ehegatten von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung übergehen. Die Regelung enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken dergestalt, dass bei durchgehender Zusammenveranlagung verbleibende negative Einkünfte von Ehegatten für den Verlustvortrag nach dem Verhältnis aufzuteilen sind, in dem die auf die einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen. Eine derartig weite Auslegung des Geltungsbereichs des § 62d EStDV ist nicht zulässig. Denn bei ihr würden die Grenzen der durch § 26a Abs. 3 EStG eingeräumten Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) überschritten.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Finanzverwaltung zu Recht aus § 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV den allgemeinen Rechtsgedanken ableitet, dass auch bei durchgehender Zusammenveranlagung verbleibende negative Einkünfte von Ehegatten für den Verlustvortrag nach dem Verhältnis aufzuteilen sind, in dem die auf die einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen (vgl. R 10d Abs. 7 Satz 4 EStR 2005, R 10d Abs. 6 Satz 5 EStR 2008, NWB HAAAB-81616). Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln online


 

Fundstelle(n):
LAAAF-44149