AGB-Klauseln | Keine Anpassung missbräuchlicher Vertragsklauseln (EuGH)
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht inhaltlich abändern. Stellt das Gericht eine solche Klausel fest, hat es sie lediglich unangewendet zu lassen (, Banco Español de Crédito).
Hintergrund: In Spanien können die nationalen Gerichte mit Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheids befasst werden. Wird ein solcher Antrag eingereicht, muss der Schuldner seine Schuld bezahlen oder dagegen innerhalb einer Frist von 20 Tagen Widerspruch erheben. Im Rahmen dieses Mahnverfahrens sind die Gerichte jedoch nicht befugt, von Amts wegen missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag für nichtig zu erklären. Folglich ist die Prüfung der Missbräuchlichkeit nur zulässig, wenn der Verbraucher Widerspruch einlegt. Außerdem darf ein spanisches Gericht, wenn es ermächtigt ist, die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbrauchervertrag festzustellen, nach den nationalen Rechtsvorschriften den Vertrag anpassen, indem es den Inhalt dieser Klausel so abändert, dass sie nicht mehr missbräuchlich ist.
Hierzu führte der EuGH weiter aus: Das nationale Gericht muss von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Verbrauchervertrags prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Die spanische Verfahrensregelung ist insoweit nicht mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar. Eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ist für den Verbraucher nach der RL 93/13/EWG unverbindlich. Stellen die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Klausel fest, haben sie diese folglich nur für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der Vertrag, in den die Klausel eingefügt ist, muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grds. unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 14.6.2012
Fundstelle(n):
UAAAF-44133