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Online-Nachricht - Mittwoch, 13.06.2012

Gesellschaftsrecht | Zur Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter-Geschäftsführer (BGH)

Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden ().

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht wird - wobei im Liquidationsstadium ausreicht, dass der Vermögensentzug gegen § 73 Abs. 1 GmbHG verstößt ( NWB XAAAD-19294, Rn. 39 f). Dabei müssen die Gesellschafter mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter.
Hierzu führte der BGH u.a. aus: Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer sich in Liquidation befindlichen GmbH deren Vermögensgegenstände an eine von ihnen abhängige neu gegründete Gesellschaft, legt eine derartige Verlagerung des Geschäftsbetriebs den Schluss auf eine „Selbstbedienung“ im Sinne der Existenzvernichtungshaftung nahe. Diese Haftung greift jedoch nur, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht wurde (Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB, mit der Rechtsfolge Schadensersatz). Bei der geschilderten Sachlage liegen diese Voraussetzungen nur dann vor, wenn das Gesellschaftsvermögen unter Wert auf die Neugesellschaft übertragen wurde. Der klagende Insolvenzverwalter hatte im Streitfall vorgetragen, die Geschäftsausstattung der insolventen GmbH sei in der Bilanzmit rund 200.000 € verbucht gewesen, aber für nur 70.000 € an die neu gegründete Gesellschaft verkauft worden. Dies reicht nach Ansicht des BGH für die Annahme eines Verkaufs unter Wert jedoch nicht aus. Denn der Kläger hatte nicht vorgetragen, welcher Preis bei einer Verwertung im Rahmen einer Liquidation hätte erzielt werden können; überdies entspreche dieser Preis auch nicht zwingend dem Buchwert.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
WAAAF-44115