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Online-Nachricht - Montag, 04.06.2012

Einkommensteuer | Zur formellen Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs (FG)

Ein Fahrtenbuch ist nicht mehr ordnungsgemäß, wenn mit seiner Führung - nach vorheriger Anwendung der 1%-Regel - erst innerhalb eines Jahres begonnen wird (; Revision zugelassen).


Sachverhalt: Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil ermittelte der Kläger zunächst pauschal und stellte dann - innerhalb des Streitjahres 2008 - auf die Fahrtenbuchmethode um. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil insgesamt nach der 1%-Regel zu ermitteln sei, da nach den LStR das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus: Die Frage, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, damit es als ordnungsgemäß angesehen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. An die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf, (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR 2012) ist das Gericht jedenfalls nicht gebunden. Allerdings sind die Richter der Auffassung, dass ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden muss, um als ordnungsgemäß anerkannt werden zu können. Mit der auf einzelne Monate abstellenden Pauschalregelung wollte der Gesetzgeber nur erreichen, dass der geldwerte Vorteil jeden Monat und nicht nur einmal im Jahr versteuert wird. Nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass jeden Monat von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchregelung und umgekehrt gewechselt werden kann. Ansonsten würde der mit der Regelung verfolgte Vereinfachungs- und Typisierungsgedanke verfehlt (vgl. auch NWB NAAAB-90080). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum geführt werden muss (vgl. NWB FAAAC-57798). Ansonsten besteht eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil - insbesondere Urlaubszeiten - nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht. Ein gesamtes Kalenderjahr stellt vor diesem Hintergrund einen geeigneten Zeitraum dar und entspricht auch dem Veranlagungszeitraum.

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Das Urteil ist im Volltext auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Die Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-44071