Einkommensteuer | Zinsen und Nebenleistungen aus einer Grundschuld (BFH)
Der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag ist nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i.S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfällt. Zinsen aus einer Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 1997 von einem Kreditinstitut die fälligen Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus einem notleidend gewordenen Immobiliendarlehen. Mit veräußert und mit abgetreten wurde die zur Sicherung bestellte Grundschuld. Sie erstreckte sich auf die Hauptforderung, 18 % Zinsen hierauf jährlich sowie eine einmalige Nebenleistung von 5 % der Hauptforderung. Der Schuldner hatte sich, ohne zu zahlen, mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland abgesetzt. Auf Betreiben des Klägers wurde das Grundstück versteigert. Aus dem Versteigerungserlös vereinnahmte er im Mai 2000 Zahlungen in Höhe des Nominalbetrags der Grundschuld. In seiner Einkommensteuererklärung machte er hierzu keine Angaben. Er ging davon aus, dass es sich um ein nicht steuerbares Spekulationsgeschäft gehandelt habe. Das FA erhöhte dagegen die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen. Es vertrat die Auffassung, dass weitere Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG vorlägen. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger die Einnahmen aus Kapitalvermögen niedriger ansetzen lassen wollte, da ihm die Zinsen aus der Grundschuld nicht zuzurechnen seien, hatte keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers entschied der BFH in der Sache selbst und wies die Klage teilweise ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Nebenleistung in Höhe von 5 % der Hauptforderung steuerbar ist. Nebenleistungen i.S. von § 1191 Abs. 2 BGB sind jedoch weder Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG noch besonderes Entgelt oder ein Vorteil i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Ob die Verwertung einer Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung eine Veräußerung i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG sein kann, kann vorliegend offen bleiben, denn jedenfalls ist die Jahresfrist überschritten. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, da das FG im Ergebnis zu Recht die Zinsen aus der Grundschuld auch insoweit dem Kläger zugerechnet hat, als sie auf Zeiten vor Abtretung der Grundschuld an diesen entfallen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-44050