Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer für Verwaltung einer Photovoltaikanlage (FG)
Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist (; rkr.).
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können u.a. bis zu einem Betrag von 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaikanlage) die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen kann. Er begründete den Abzug der für die Jahre 2007 bis 2009 angesetzten Kosten damit, dass er das Arbeitszimmer unter anderem für den Schriftverkehr, die Abrechnung, die Lagerung der Unterlagen und die Erstellung der vom Finanzamt geforderten Unterlagen (Vorsteueranmeldung, Überschussrechnung, Gewerbesteuererklärung) nutzt. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nicht an - die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Vorliegend steht dem Kläger für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass grundsätzlich die Möglichkeit der Geltendmachung von Betriebsausgaben besteht. Allerdings kommt der Abzug nicht in Betracht, da das Arbeitszimmer für seine Tätigkeit nicht erforderlich ist. Das Kriterium der Erforderlichkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch aus dessen Sinnzusammenhang (so ausdrücklich . Genau diese Erforderlichkeit hat der Kläger, der hierfür die Beweislast trägt, nicht nachgewiesen. Er hat vorgetragen, das Zimmer für die Abrechnungen mit Energieunternehmen, für die monatliche Umsatzsteueranzeige, für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und für die Auswertung der Erträge am Computer zu nutzen und machte Zeitangaben zu den Tätigkeiten. Damit beschreibt er zwar die für den Betrieb erforderlichen Tätigkeiten, weist jedoch deren tatsächliche Vornahme und insbesondere die hierfür erforderliche zeitliche Inanspruchnahme des Arbeitszimmers nicht nach. Die vom Kläger angeführte Nutzung des Arbeitszimmers für den Gewerbebetrieb zu ca. 9 Stunden im Monat ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft, denn es gab lediglich einen Abnehmer der von der Anlage geleisteten Energie.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-44032