Einkommensteuer | Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte (BFH)
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es verfallen lässt (; veröffentlicht am ).
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es verfallen lässt (NWB NAAAE-10003; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts als privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Streitjahres (2006) steuerbar ist.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Steuerbarkeit des Verlusts ergibt sich vorliegend nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. Denn diese gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F. vorrangige, da speziellere Vorschrift, ist auf den Streitfall nicht anwendbar. Auch eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F. kommt nicht in Betracht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Knock-Out-Zertifikate überhaupt als Termingeschäfte i.S. der Vorschrift steuerbar sind. Zumindest hat der Antragsteller durch das bloße Verfallenlassen, bei dem es nicht zu einer weiteren Zahlung gekommen ist, den Tatbestand des Termingeschäfts nicht erfüllt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-44026