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Online-Nachricht - Freitag, 18.05.2012

Erbschaftsteuer | Die Reinvestition - Aktuelle Fragen und Antworten (NWB-EV)

Erfolgen nach einer Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen sog. schädliche Verfügungen, ist grds. eine (ggf. zeitanteilige) Nachversteuerung durchzuführen. Von dieser Nachversteuerung kann jedoch bei einer sog. Reinvestition abgesehen werden. In der Praxis auftretende Fragen zeigen, dass z.T. noch Unklarheiten in diesem Zusammenhang bestehen. Sie finden hier einen Beitrag aus dem Modul Erben und Vermögen, der auf aktuelle Zweifelsfragen eingeht. Der Beitrag ist für alle Leser freigeschaltet.

Hintergrund: Erfolgen in Fällen einer Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG i.V. mit § 13b ErbStG innerhalb der Behaltensfristen sog. schädliche Verfügungen, ist grds. insoweit eine (ggf. zeitanteilige) Nachversteuerung durchzuführen (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG). In bestimmten Fällen ist jedoch von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der begünstigten Vermögensart verbleibt (§ 13a Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG). Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Diese Investitionen, die eine „Heilung” einer grds. schädlichen Verfügung bewirken, werden als Reinvestitionen bezeichnet (s. BT-Drucks. 16/11107 v. ). In der Praxis auftretende Fragen zeigen jedoch, dass z.T. noch Unklarheiten in diesem Zusammenhang bestehen.
Hinweis: Der nachfolgende Beitrag von Annette Höne geht auf aktuelle Zweifelsfragen ein und bietet anhand zahlreicher Beispielsfälle Lösungshinweise. Den für alle Leser freigeschalteten Beitrag finden Sie hier.
Quelle: NWB Datenbank
Produkttipp: Weitere Informationen zur Zeitschrift und zum Modul Erben und Vermögen finden Sie hier.
 

 

Fundstelle(n):
FAAAF-43996