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Online-Nachricht - Dienstag, 15.05.2012

Einkommensteuer | Spendenabzug an ausländische Empfänger (FG)

Das FG Münster hat ausführlich zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen ausländischen Empfänger Stellung genommen. Danach ist die formelle Satzungsmäßigkeit auch bei ausländischen Körperschaften erforderlich ().


Hintergrund: Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können in bestimmter Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach § 10b Abs. 3 EStG gilt als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Bei einer Auslandsspende muss die Zuwendung gemäß § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, geleistet werden, der Staat muss Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG) und der Zuwendungsempfänger müsste nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit sein, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind steuerbefreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

Sachverhalt: Der Kläger machte Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der NWB FAAAD-26940 auf, nachdem der EuGH die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil v. NWB RAAAD-05490). Im zweiten Rechtszug hatte das FG Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Das Finanzamt hat den Sachspendenabzug im Ergebnis zu Recht nicht zum Abzug nach § 10b EStG zugelassen. Denn der Spendenempfänger ist vorliegend keine Körperschaft, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Vorliegend dient der Spendenempfänger nach seinen Statuten nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken. Die hierfür erforderliche selbstlose Vermögensbindung ist aus dessen Satzung nicht erkennbar. Auch kommt ein Spendenabzug bereits deshalb nicht in Betracht, da die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber enthalten, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet hat.

Hinweis: Der Senat hat im Hinblick auf die Neufassung des § 10b EStG die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung ist im Volltext auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
SAAAF-43983