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Online-Nachricht - Freitag, 11.05.2012

Erbschaftsteuer | Ermittlung der Erbquote (FG)

Weicht der Erbschein von einem Vergleich der Miterben über den Nachlass ab, so ist der Vergleich für die Ermittlung der Erbquote maßgeblich. In einem Vergleich getroffene Verteilungsabreden zwischen den Miterben sind jedoch nur beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquote beeinflussen (Rheinland-Pfalz, Urteil v. - 4 K 1781/09).

Hintergrund: Beim Erbvergleich handelt es sich um einen Vertrag im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB, durch den der Streit oder die Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden.
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten war strittig, ob bei der Ermittlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer von der im Erbschein ausgewiesenen Erbquote oder von der in einem Erbvergleich getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung auszugehen ist.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Zwar gilt auch im Erbschaftsteuerrecht die in § 2365 BGB geregelte Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Diese Vermutung bindet grds. sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte. Werden jedoch gewichtige Gründe - Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte - erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, so sind sie berechtigt und verpflichtet, eine andere Auslegung des Testaments vorzunehmen. Solche gewichtigen Gründe sind im Streitfall darin zu sehen, dass die Erblasserin in ihrem Testament den von ihr bedachten Personen jeweils lediglich einzelne Vermögenspositionen zuwies, ohne allerdings ausdrücklich zu sagen, welche der bedachten Personen Erbe mit welcher Erbquote sein soll. Dadurch sind Ungewissheiten über die Person des Erben und der ihm zugefallenen Beträge entstanden, die grds. durch Auslegung des Testaments zu beseitigen sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es angezeigt gewesen, durch Erbvergleich zu regeln, was nach übereinstimmender Auffassung der an seinem Abschluss beteiligten Personen Inhalt der strittigen testamentarischen Verfügungen der Erblasserin war. Das Ergebnis eines derartigen ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, ist der Erbschaftsbesteuerung zu Grunde zu legen.
Anmerkung: Das Finanzgericht wies auch darauf hin, dass die Grenzen der Besteuerung des Erwerbs aufgrund eines Erbvergleichs erst erreicht sind, wenn der Erwerb tatsächlich nicht auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund zurückgeführt werden kann. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass die Einigung im Erbvergleich über die den Erben zufallenden Vermögensgegenstände nur insoweit Grundlage der Besteuerung sein könne, als dort eine Einigung über die Erbquote erzielt worden sei. Einvernehmliche Absprachen der Erben über Fragen der Nachlassverteilung seien hingegen nicht von Belang. Bei einem Streit zwischen Miterben über den Umfang der Nachlassbeteiligung bleibe Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen der Anteil am Nachlass. Demgemäß sei die auf die Miterben entfallende Erbquote aus dem Verkehrswertverhältnis der zugewiesenen Vermögensgegenstände zu dem übrigen Nachlass abzuleiten, denn bei einer Erbengemeinschaft, werde die Höhe der Mitberechtigung am Gesamtnachlass durch den (Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände ausgedrückt. Revisionszulassungsgründe konnte das Gericht nicht erkennen.
Quelle: NWB Datenbank
 

 
 

Fundstelle(n):
EAAAF-43966