Umsatzsteuer | Kommission schlägt neue Vorschriften für Gutscheine vor (EU)
Die Europäische Kommission hat am vorgeschlagen, die MwSt.-Vorschriften der EU zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass alle Arten von Gutscheinen in allen Mitgliedstaaten steuerlich gleichbehandelt werden.
Hierzu wird weiter ausgeführt: Die Kommission schlägt zum einen vor, die Definition des Begriffs „Gutschein“ für MwSt-Zwecke und den Ort der Besteuerung für Umsätze mit Gutscheinen zu harmonisieren, um damit Diskrepanzen zu beseitigen, die zur Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung führen. Der Zeitpunkt der Besteuerung wird durch die Art des Gutscheins bestimmt, so dass klar ist, ob die Steuer entsteht, wenn der Gutschein ausgestellt wird oder wenn er gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst wird. Zum anderen wird mit den neuen Vorschriften eine klare Trennlinie zwischen Gutscheinen und anderen Zahlungsmitteln gezogen. Aufgrund der steigenden Zahl von Mobilgeräten ist eine Unterscheidung zwischen vorbezahlten Telekommunikationsdiensten (hier handelt es sich um Gutscheine) und mobilen Zahlungsdiensten (die anders besteuert werden) erforderlich. Angesichts der Änderungen in der Zahlungstechnologie, insbesondere der zunehmenden Nutzung mobiler Zahlungsmöglichkeiten, darf es keine Interpretationsspielräume mehr geben. Des Weiteren enthält die Richtlinie gemeinsame Vorschriften für Reihengeschäfte im Vertrieb von Gutscheinen, insbesondere wenn sie zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen. Eine Telefonkarte beispielsweise kann ihren Besitzer in einer Vertriebskette mehrmals wechseln, bevor sie den Endverbraucher erreicht, und die betreffenden Unternehmen benötigen in Bezug auf ihre Steuerpflichten Sicherheit. Ferner enthält der Vorschlag einige technische Regelungen für Vorsteuerabzugsrecht, Einlösungs- und Erstattungsverfahren, Steuerpflichtigkeit und verschiedene Unternehmenspflichten. Mit dem Vorschlag wird eine Folgenabschätzung vorgelegt. Dieser zufolge kann den derzeitigen Problemen nur abgeholfen werden, wenn die neuen Vorschriften für Gutscheine in die MwSt-Richtlinie aufgenommen werden.
Hinweis: Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung der Kommission (IP/12/464) entnehmen. Der Vorschlag und die Folgenabschätzung stehen auf den Internetseiten der Kommission zur Verfügung.
Quelle: Steuer & Zoll News v.
Anmerkung: Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen wird nach derzeitigem deutschen Verständnis u.a. wie folgt unterschieden: Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer (siehe hierzu NWB TAAAD-92363).
Fundstelle(n):
UAAAF-43965