Investmentsteuer | Unterschiedliche Behandlung von Investmentfonds (EuGH)
Unionsrecht steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für Dividenden inländischer Herkunft, die von gebietsansässigen und gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) bezogen werden, eine unterschiedliche steuerliche Regelung eingeführt haben (, C-339/11 bis C-347/11; Santander Asset Management).
Sachverhalt: In Frankreich unterliegen Dividenden, die an nicht in Frankreich ansässige OGAW ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 25 %. Werden sie dagegen an gebietsansässige OGAW ausgeschüttet, fällt keine Steuer an. Hiergegen hatten sich zehn nicht-französische Investmentfonds gewehrt und einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gerügt. Daraufhin rief das mit der Sache befasste franzosische Gericht den EuGH an, um zu klären, ob ein solcher Verstoß gegeben ist.
Hierzu führen die Richter des EuGH weiter aus: Die französische Regelung stellt eine grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Die unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger OGAW und gebietsfremder OGAW kann nicht durch einen erheblichen in der Situation begründeten Unterschied gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Die vollständige Pressemitteilung zu der Entscheidung (Meldung Nr. 58/2012) ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.
Fundstelle(n):
FAAAF-43957