Umsatzsteuer | Überführung von Wirtschaftsgütern in ein Sonderbetriebsvermögen (FG)
Werden Gegenstände des Sachanlagevermögens eines Einzelunternehmens nach der Gründung einer KG durch den bisherigen Einzelunternehmer in das Sonderbetriebsvermögen der KG überführt, unterliegt die denknotwendig zuvor erfolgte Entnahme in das Privatvermögen gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer ().
Sachverhalt: Der Kläger hat ein Ingenieurbüro betrieben und im Rahmen dieses Einzelunternehmens eine Maschine entwickelt. Per erstellte der Kläger eine Aufgabebilanz für sein Einzelunternehmen, worin er u.a. die Maschine bilanzierte. Zuvor hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau eine KG gegründet, deren Komplementär er wurde. Dem Finanzamt teilte er mit, dass sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens im Rahmen einer für ihn erstellten Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen bei der KG geführt würden.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Beim Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und entweder in einem Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft stehen oder zumindest der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft förderlich sind. Denknotwendig muss bei dieser Sachlage das nunmehrige Sonderbetriebsvermögen zuvor in das Privatvermögen (im Wege der Entnahme) überführt worden sein. Auch der klägerische Verweis auf eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG) vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vorliegend ist aufgrund der tatsächlichen Durchführung in keiner Weise erkennbar, dass das Einzelunternehmen in die KG eingebracht worden sein könnte. Dies kann jedoch auch dahinstehen, da selbst bei Vorliegen einer Geschäftsveräußerung für die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (u.a. der Maschine) die Entnahmebesteuerung durchzuführen gewesen wäre. Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, dass die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft fortbestehe, so ist er darauf zu verweisen, dass es für den Zeitpunkt der Entnahme der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht auf das Ende der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft ankommen kann, sondern sich dieser nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt.
Anmerkung: Soweit der Kläger sich im Streitfall auf eine Bilanzberichtigung oder -änderung bei der KG berief, konnte er damit ebenfalls nicht durchdringen. Eine Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist das Ersetzen eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch den richtigen Ansatz. Dass vorliegend die Bilanzierung falsch gewesen sein könnte, war nach Ansicht des Finanzgerichts nicht ersichtlich. Augenscheinlich sei diese Bilanzierung willentlich (und bilanzrechtlich zulässig) erfolgt. Zwar möge der Kläger sich über die steuerlichen Folgen nicht im Klaren gewesen sein. Insoweit wäre er jedoch einem stets unbeachtlichen Motivationsirrtum erlegen. Änderungen i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht fehlerhafter Bilanzen sind zwar auch noch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt mit dessen Zustimmung zulässig. Tatsächliche Vorgänge wie die Einlage oder auch Entnahme von Wirtschaftsgütern in ein bzw. aus einem Betriebsvermögen, könnten damit jedoch nicht rückgängig gemacht werden.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Mit hat der BFH in einer anderen Rechtssache u.a. klargestellt, dass die ertragsteuerrechtliche Behandlung eines zuvor dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts als Sonderbetriebsvermögen nicht automatisch bedeutet, dass diese umsatzsteuerrechtliche Zuordnung zum Unternehmen nun nicht mehr besteht ( NWB CAAAE-07582, nv). Im BFH-Fall ging es um die Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die ein Unternehmer umsatzsteuerrechtlich seinem (weiterhin bestehenden) Einzelunternehmen (hier: einem Vermietungsunternehmen) zugeordnet hatte, an eine GbR, deren Mitunternehmer er ist. Ertragsteuerrechtlich behandelte der Unternehmer das Gebäude als Sonderbetriebsvermögen bei der GbR. Die ertragsteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Zuordnung könne auseinanderfallen, da das Umsatzsteuerrecht für die Zuordnung eigene Voraussetzungen aufstelle, die nicht denen des Ertragsteuerrechts entsprechen müssten - so der BFH.
Fundstelle(n):
YAAAF-43929