Verfahrensrecht | Überhöhte Hinzuschätzungen in sog. "Bankenfällen" (FG)
Bei der Berechnung der Höhe der Kapitaleinkünfte geht der Senat im Rahmen der gebotenen Hinzuschätzung davon aus, dass die Klägerin Zinsen in Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes aus der Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und der Geldmarktsätze erzielt hat. Auf diesen Betrag sind die Hinzuschätzungen im Streitfall zu reduzieren ().
Sachverhalt: Die Klägerin hatte u.a. Einkünfte aus Kapitalanlagen in Luxemburg nicht in ihren Steuererklärungen angegeben. Die Steuerfahndung stellte anlässlich einer Durchsuchung einer Bank größere Barabhebungen sowie Schließfachbesuche der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit anonymen Einzahlungen auf ein ausländisches Konto fest und nahm in der Folge entsprechende Schätzungen vor. Dagegen wandte sich die Klägerin. Der 14. Senat gab der Klage teilweise statt und reduzierte die Hinzuschätzungen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Einzahlungen auf das ausländische Konto sind aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit entsprechenden Abhebungen und den Schließfachbesuchen der Klägerin zuzuordnen. Das Zusammenfallen von Zahlungsvorgängen und Bankbesuchen der Klägerin lässt sich nicht mehr mit einer Summe von Zufälligkeiten erklären. Auch wenn sich die Kontoverbindung nicht unmittelbar durch Kontoauszüge oder ähnliche Nachweise der Klägerin zuordnen lassen, folgt bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin die Zahlungen auf dieses Konto veranlasst hat, dass dieses ihr zuzuordnen ist. An diesem Ergebnis ändert auch nichts die von der Klägerin vorgelegte Negativbescheinigung einer Bank. Diese enthält für die Frage des Unterhaltens einer Bankverbindung keine verwertbaren Angaben. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin aus den überwiesenen Geldern Zinsen in Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes aus der Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und der Geldmarktsätze erzielt hat. Auf diesen Betrag sind die Hinzuschätzungen zu reduzieren.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis (aktualisiert am ): Wie der Redaktion von den Vertreten der Klägerin mitgeteilt wurde, ist in dem o.g. Verfahren - nach einer Nichtzulassungsbeschwerde - zwischenzeitlich Revision zugelassen worden. Die Verfahren wurden jedoch getrennt und dem VIII. und II. Senat zugewiesen. Die Revisionen werden durchgeführt unter BFH-Az. VIII R 12/12 wegen ESt und unter dem BFH-Az. II R 13/12 wegen VSt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten der FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
LAAAF-43916