Einkommensteuer | Zum Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers (FG)
Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grds. so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist ().
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen; dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Auf die nach Satz 3 der Vorschrift mögliche unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für den Fall, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kam es im Streitfall nicht an, da die geltend gemachten Aufwendungen in keinem Streitjahr 1.250 EUR übersteigen.
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren als Betriebsprüfer tätig. Er machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Er trug vor, Prüfungsvorbereitungen erfolgten im häuslichen Büro nachdem er sich die Akten im jeweiligen Finanzamt geholt habe. Auch die Prüfungstermine vereinbare er vom häuslichen Büro aus. Kleine Beratungsbüros könnten häufig keine Prüfung in ihren Räumen stattfinden lassen. Dann nehme er die Unterlagen von dort mit nach Hause und installiere die Buchführung des Stpfl. auf dem Dienst-PC. Die Dienststelle suche er ca. zwei Mal monatlich auf, um den PC am internen Netz zu synchronisieren und Post abzugeben oder zu holen. Er reichte eine Bescheinigung seines Dienstfinanzamtes zur Arbeitsplatzsituation ein. Danach stand ihm kein fest zugewiesener Arbeitsplatz zur Verfügung. Er habe lediglich die Möglichkeit, einen Poolarbeitsplatz zu nutzen, der im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen vorgehalten werde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Dem Kläger stand in den Streitjahren für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Für die vor- und nachbereitenden Arbeiten im Rahmen einer Außenprüfung bedarf der Prüfer eines Büroarbeitsplatzes. Ein solcher Büroarbeitsplatz stand dem Kläger in den Räumen seines Dienstfinanzamts nicht zur Verfügung. Nach dem Vorbringen der Beteiligten waren die räumlichen und personellen Verhältnisse in den Streitjahren u.a. so gestaltet, dass im Ergebnis für rund 80 Prüfer maximal 30 Poolarbeitsplätze vorhanden waren. Ein eigener Arbeitsplatz des Klägers bestand von daher nicht. Zwar ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und dort keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für einen "anderen Arbeitsplatz" ist aber, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon kann bei 30 Arbeitsplätzen für 80 Prüfer nicht ausgegangen werden. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf verwiesen werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch "sein Glück zu versuchen" oder jeden Morgen mit anderen Prüfern einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten Tagen die vorhandenen Arbeitsplätze individuell der entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurde, weil diese nach den Prüfgeschäftsplänen Innendienst zu verrichten hatten, existierte jedenfalls nicht.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten der FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
RAAAF-43914