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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.05.2012

Einkommensteuer | Altersentlastungsbetrag und Abgeltungsteuer (FG)

Erzielt ein Steuerpflichtiger neben Leibrenten und Versorgungsbezügen ausschließlich Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, kommt eine Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags nicht in Betracht ().

Sachverhalt: Der Kläger bezog im Streitjahr 2009 Versorgungsbezüge, Leibrenten und Kapitalerträge.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: § 24a EStG sieht zwei selbständige Bemessungsgrundlagen für den Altersentlastungsbetrag vor. Neben dem Arbeitslohn aus aktiver Arbeitstätigkeit ist dies die positive Summe der Einkünfte, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Gemäß § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG sind, soweit Rechtsnormen des Einkommensteuergesetzes an die Begriffe "Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte" anknüpfen, Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG, die von der Abgeltungssteuer erfasst werden, nicht einzubeziehen. Hiernach kann im Streitfall kein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden. Der Kläger hat Kapitalerträge erzielt, die im Streitjahr unstreitig dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG (= Abgeltungsteuer) unterlegen haben. Auf diese Erträge ist die Vorschrift des § 24a EStG, soweit sie an den Begriff der "Einkünfte" anknüpft, gem. § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG nicht anzuwenden. Zwar schließt der Wortlaut des  § 24a EStG die Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht ausdrücklich aus. Jedoch ergibt sich ein Ausschluss aus der Regelung des § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG. Der Senat kann nicht erkennen, dass insoweit eine einschränkende Auslegung geboten wäre. Die Nichtberücksichtigung ist vielmehr mit Blick auf die bereits begünstigende Besteuerung der Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 1 EStG folgerichtig.

Quelle: FG Münster online

Anmerkung: In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag werden Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zwar nicht einbezogen (so auch NWB HAAAD-60446), wohl aber über den Weg der tariflichen Einkommensteuer. Unter Umständen hätte dem Kläger im Streitfall daher ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG weitergeholfen. Das FG Münster konnte im Streitfall jedenfalls keine Gründe für eine Zulassung der Revision erkennen. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten der FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
HAAAF-43913

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