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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.05.2012

Einkommensteuer | Nebentätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG (FG)

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist nur dann als Nebentätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein Zusammenhang kann angenommen werden, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis -faktisch oder rechtlich- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt ().


Hintergrund: Nach § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. Einnahmen aus „nebenberuflichen Tätigkeiten“ als Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeit im Dienst einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden gemeinnützigen Einrichtung bis zu 2.100 EUR im Jahr steuerfrei.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, beschäftigt mehrere pädagogische Mitarbeiter, deren Tätigkeit in der Beaufsichtigung und Betreuung von Schulkindern bei den Hausaufgaben, der Einnahme der Mahlzeiten und beim Spielen bestand. Neben der Betreuung bietet die Klägerin zusätzliche Angebote am Nachmittag an (Projekte, wie z.B. Fußball, Schwimmen, Malwerkstatt usw.). Sofern ein Mitarbeiter in die besonderen Nachmittagsangebote eingebunden werden sollte, wurde hierzu eine zusätzliche Vereinbarung geschlossen. Für die Nachmittagsprojekte zahlte die Klägerin steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Betreuungspauschalen) nach § 3 Nr. 26 EStG.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Bei den im Streitfall zu beurteilenden Nachmittagsprojekten handelt es sich um "nebenberufliche" Tätigkeiten i.S. des § 3 Nr. 26 EStG. Die Beurteilung als "nebenberufliche" Tätigkeiten scheitert vorliegend insbesondere nicht daran, dass die Projekte und die Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Im Streitfall waren die hauptberuflichen Mitarbeiter weder aus ihrem Anstellungsvertrag noch faktisch verpflichtet, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Die Leitung der Projekte setzte überdies individuelle Fertigkeiten (musikalischer, gestalterischer oder sportlicher Art) voraus, über die die hauptberuflichen Mitarbeiter für die Betreuungstätigkeit nicht verfügen mussten. Die Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung der Schulkinder und bei der Durchführung der Projekte sind auch nicht als gleichartig anzusehen. Die Projekte werden zusätzlich zur "normalen" Betreuung angeboten; die Teilnahme kann nur nach gesonderter Anmeldung und in begrenzter Zahl erfolgen. Bei diesen Veranstaltungen werden mit den teilnehmenden Kindern Projekte erarbeitet (Theater-/Musicalwerkstatt) und Fertigkeiten, angepasst an Alter und Fähigkeit des Kindes, vermittelt (Malen, Fußball, Basketball, Schwimmen). Dies setzt zum einen bei dem Leiter solcher Veranstaltungen entsprechende Fertigkeiten voraus. Zum anderen hat er die jeweilige Arbeitsgemeinschaft vorzubereiten und ein Konzept zu erarbeiten; bei der Durchführung muss er auf die unterschiedlichen Teilnehmer individuell eingehen. Eine solche Tätigkeit kommt einer unterrichtenden Tätigkeit gleich und geht über die bloße Betreuung während der Mahlzeiten, Hausaufgaben und des nachmittäglichen Aufenthalts in der Schule hinaus.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten der FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 

Fundstelle(n):
DAAAF-43910