Einkommensteuer | Mittagessen im Wohnstift (FG)
Die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung ().
Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift. In Ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie u.a. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs in dem Wohnstift erfolglos geltend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führen die Richter weiter aus: Die Anerkennung der Aufwendungen scheitert vorliegend daran, dass die Leistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht wurde. Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, "in einem Haushalt", ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht wird. Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen Räumen auch alle gemeinschaftlich genutzten Flächen wie z.B. Garten und Gemeinschaftsräume. Vorliegend wurde das Mittagessen in Räumen zubereitet und serviert, die nach den Angaben der Klägerin gerade nicht den Gemeinschaftsräumen zugerechnet werden können. Denn den Bewohnern ist der Zutritt zur Küche grundsätzlich verboten. Auch der Speisesaal kann nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden. Daher sind diese Räume dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen - zum Haushalt der Klägerin gehören sie nicht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-43882