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Grundlagen - Stand: 27.06.2019

Umsatzsteuer-Nachschau

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Umsatzsteuer-Nachschau

Mit der Umsatzbesteuerung betraute Amtsträger der Finanzbehörden können ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer erheblich sein können. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Die Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. §§ 193 ff. AO, sondern ein besonderes Verfahren zur Aufklärung (einzelner) möglicher, umsatzsteuerlich erheblicher Sachverhalte (§ 27b Abs. 1 Satz 1 UStG; Abschn. 27b.1 UStAE).

Die Nachschau soll insbesondere der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung dienen und der Finanzverwaltung eine punktuelle Prüfungsmöglichkeit geben. Sie darf nicht den Umfang einer Außenprüfung erreichen. Durch die Möglichkeit, sich unangemeldet einen Eindruck über die Geschäftstätigkeit des Unternehmers verschaffen zu können, soll die zeitnahe Ermittlung von Scheinunternehmen, betrügerischen grenzüberschreitenden Umsatzsteuer-Karussellgeschäften und anderen Umsatzsteuer-Betrugsvarianten erleichtert werden.

Die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die, der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden, Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist (§ 27b Abs. 2 UStG).

Soweit die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung sind die betroffenen Personen schriftlich hinzuweisen. Besteht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht, kann keine Umsatzsteuer-Nachschau vorgenommen werden.

Feststellungen, die während einer Umsatzsteuer-Nachschau getroffen werden und die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Betroffenen oder anderer Personen erheblich sein können, dürfen ausgewertet werden (§ 27b Abs. 4 UStG).

II. Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau

Jeder mit der Festsetzung oder Erhebung der Umsatzsteuer betraute Amtsträger der Finanzbehörde ist befugt, eine Umsatzsteuer-Nachschau durchzuführen. Damit ist ihre Durchführung nicht den Finanzbeamten vorbehalten (§ 27b Abs. 1 Satz 1 UStG).

Der mit der Umsatzsteuer-Nachschau betraute Amtsträger hat sich regelmäßig zu Beginn der Nachschau auszuweisen. Spätestens mit der Aufnahme von besonderen Prüfungsmaßnahmen (z.B. Betreten von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Geschäftsräumen, Vorlage- und Auskunftsersuchen) hat sich der Amtsträger auszuweisen (Abschn. 27b.1 Abs. 4 UStAE).

Es dürfen für Zwecke der Umsatzsteuer-Nachschau alle beruflich oder gewerblich genutzten Räume zur Sachverhaltsermittlung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten und besichtigt werden. Es ist unschädlich, wenn diese Räume auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Durchsuchung im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau ist unzulässig (Abschn. 27b.1 Abs. 5 UStAE).

Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten hat der Unternehmer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen (§ 27b Abs. 2 UStG). Das Fotografieren der Geschäftsräume ist dem Amtsträger erlaubt. Soweit es für die Durchführung der Nachschau erforderlich ist, muss der Unternehmer den (mittelbaren oder unmittelbaren) Zugriff auf sein Datenverarbeitungssystem erlauben (§ 27 Abs. 2 UStG).

Da es sich nicht um eine steuerliche Prüfung handelt, ist es nicht erforderlich, über das Ergebnis der Umsatzsteuer-Nachschau einen Bericht zu fertigen. Sollen Besteuerungsgrundlagen auf Grund der Umsatzsteuer-Nachschau geändert werden, ist der Unternehmer vorher anzuhören (§ 91 AO; Abschn. 27b.1 Abs. 6 UStAE).

Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten (Duldung des Betretens, Vorlage von Unterlagen, Erteilen von Auskünften) nicht nach, kommt die Anwendung von Zwangsmitteln in Betracht (§§ 328 ff. AO), insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach § 331 AO.

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