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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.04.2012

Einkommensteuer | Abschreibungsbeginn und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BFH)

Der Beginn der Abschreibung ist für jedes Wirtschaftsgut einer Windkraftanlage eigenständig zu prüfen. Dabei kann die Abschreibung zwar schon vor deren Inbetriebnahme beginnen. Im Falle ihrer Anschaffung ist jedoch erforderlich, dass der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlangt. Hierfür muss jedenfalls dann die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Erwerber übergehen, wenn der Verkäufer (Werklieferer) eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH nun weiter aus: Der Beginn der Abschreibung ist für jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu prüfen. Die Abschreibung der Windkraftanlage kann zwar schon vor deren Inbetriebnahme beginnen. Im Falle ihrer Anschaffung ist jedoch erforderlich, dass (Eigen-) Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen und dieser damit das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage erlangt. Sind am Bilanzstichtag nicht alle Einzelkriterien erfüllt, bedarf es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung von Chancen und Risiken, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Danach setzt die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums aber jedenfalls dann den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs voraus, wenn der Verkäufer (Werklieferer) eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll. Eine Kaufpreisvorauszahlung vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums berechtigt nicht zur Annahme einer vorzeitigen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut; vielmehr ist sie (die Zahlung) beim Erwerber zu aktivieren und beim Veräußerer zu passivieren.

Anmerkung: Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Streitfall würden die Entscheidungsgründe des Finanzgerichts nicht mit Sicherheit erkennen lassen, ob das Finanzgericht abweichend von den vorstehenden Erläuterungen deshalb vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Zeitpunkt der Übergabe der Windkraftanlage ausgegangen sei, weil der Verkäufer nach der vertraglichen Aufgabenteilung seine Leistungspflicht mit der Errichtung der Anlagen vollständig erfüllt habe, oder ob das Finanzgerichts insoweit angenommen habe, dass die Vertragsparteien die Regelungen im Kaufvertrag, denen zufolge die Gefahr bei Beendigung des Probebetriebs und der Hauptinspektion auf den Erwerber übergehen sollte, konkludent geändert hätten.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
OAAAF-43860