Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 18.04.2012

Einkommensteuer | Ansparrücklage für Existenzgründer bei einer GmbH & Co. KG (BFH)

Eine GmbH & Co. KG kann keine Ansparrücklage für Existenzgründer bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer ist. Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Rücklage vor, die spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Zuschlag aufzulösen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG., sind seit ihrer Gründung A als einziger Kommanditist sowie eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Die GmbH wurde 1999 gegründet. An ihr sind seit ihrer Gründung A mit 92% und B mit 8% beteiligt. B ist bereits seit 1998 mit mehr als 10% an einer anderen GmbH beteiligt.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Klägerin war keine Existenzgründerin. Ihrer Anerkennung als Existenzgründerin steht zwar nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine GmbH & Co. KG handelt. Die Klägerin ist aber deshalb keine Existenzgründerin, weil die an ihr beteiligte GmbH nicht ihrerseits als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG anzusehen ist. Denn an der GmbH ist mit B eine natürliche Person beteiligt, die bei Gründung der GmbH bereits zu mehr als 10% an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt war und daher nicht die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllt. Eine zu Unrecht gebildete Rücklage ist zwar vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage unzulässiger Weise gebildet wurde. Ist eine Änderung dieser Steuerfestsetzung nach den abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften jedoch nicht mehr möglich, so handelt es sich bei der Rücklage um eine zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam gebildete Rücklage i.S. des § 7g Abs. 3 EStG. Auch sie ist daher nach § 7g Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 7g Abs. 5 EStG spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen. Denn § 7g Abs. 4 EStG unterscheidet nicht zwischen der Auflösung einer zu Recht und einer zu Unrecht gebildeten Rücklage.

Anmerkung: Aus dem Umstand, dass grds. sowohl eine Personengesellschaft als auch eine Kapitalgesellschaft Existenzgründer sein kann, sofern jeweils nur natürliche Personen beteiligt sind, die ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen, schließt der IV. Senat das BFH, dass auch die GmbH & Co. KG als Kombination dieser Rechtsformen als Existenzgründer anerkannt werden muss, sofern alle Mitunternehmer einschließlich der Komplementär-GmbH die Voraussetzungen eines Existenzgründers i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG erfüllen.

Quelle: BFH online

Hinweis: Die Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet. Eine Ansparrücklage (§ 7g a.F.) kann letztmals in Wirtschaftsjahren gebildet werden, die vor dem enden (zu Übergangsregelungen siehe § 52 Abs. 23 EStG). Besondere Bestimmungen bei Existenzgründern sieht das Gesetz nun nicht mehr vor. Existenzgründer werden im Rahmen des § 7g EStG n.F. nunmehr wie alle anderen kleinen und mittleren Betriebe behandelt.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-43825