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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.04.2012

Einkommensteuer | Aufwendungen für einen Luxus-Sportwagen (FG)

Aufwendungen für einen Luxus-Sportwagen sind nur für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten und auch nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ().


Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Ferrari Spider als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings muss er darlegen und glaubhaft machen, dass es betriebliche und keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. Vorliegend hat der Kläger betriebliche Motive nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, im Rahmen der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan ein weiteres (Luxus-)Fahrzeug in die betriebliche Sphäre zu überführen. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers als weithin anerkannter Tierarzt von Bedeutung sein könnte, da es gerade in dieser Branche den Kunden nicht darauf ankommt, welches Auto der behandelnde Tierarzt fährt. Da der Ferrari weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, muss nicht entschieden werden, ob die Kfz-Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für "ähnliche Zwecke") bzw. im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (unangemessene Repräsentationsaufwendungen) sind.

Zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten des Klägers mit dem Ferrari, diese jedoch nur in angemessener Höhe. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines PKW hat der Senat die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
RAAAF-43791