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Online-Nachricht - Dienstag, 10.04.2012

Zivilrecht | Vertragsgemäße Herstellung eines Kunstwerks (AG)

Die Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden. Ist dies nicht geschehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt ().


Sachverhalt: Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Das Werk sollte sich laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4500 €. Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2250 €, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2250 € überwies sie nicht, sondern forderte den bezahlten Betrag zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben. Ihre Klage vor dem Amtsgericht (AG) München  hatte Erfolg.

Hierzu führte die Richterin weiter aus: Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war die Herstellung einer Kunstinstallation. Diese Installation war ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schafft das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sind, ist das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trägt das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies ist Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers. Diese Gestaltungsfreiheit kann grundsätzlich eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede ist hier jedoch nicht getroffen worden.

Quelle: AG München, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
BAAAF-43779