Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Dienstag, 10.04.2012

Einkommensteuer | Verhältnis Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahe Dienstleistung (FG)

Das FG Niedersachsen hat zum Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims Stellung genommen und klargestellt, dass - entgegen die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags die Geltendmachung weiterer Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG nicht ausschließt. Die Aufwendungen nach § 35a EStG seien jedoch um den berücksichtigten Behindertenpauschbetrag zu kürzen (; Revision zugelassen).



Sachverhalt: Die 1929 geborene Klägerin ist behindert. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Behindertenpauschbetrags i.H. von 720 € nach § 33b Abs. 1-3 EStG. Im Streitjahr hatte sie ein Appartement in einem Seniorenheim angemietet. In dem gemäß Wohnstiftsvertrag regelmäßig zu zahlenden monatlichen Entgelt waren nach einer Bescheinigung auch Kosten für Leistungen i.S. des § 35a EStG enthalten. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nach § 35a EStG. Den daneben geltend gemachten Behindertenpauschbetrag gewährte das Finanzamt unter Bezugnahme auf das NWB KAAAD-36774 nicht. Es wies darauf hin, dass der Ansatz der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG günstiger sei und daher der Behindertenpauschbetrag von Amtswegen außer Acht gelassen worden sei. Gegen die Versagung des Behindertenpauschbetrags wendet sich die Klägerin.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die im Streitfall von der Heimleitung bestätigten Aufwendungen für die Vorhaltung einer altersgerechten Grundvorsorge, Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung sowie Notfallbereitschaft ambulanter Pflegedienst und Vorhalten Betreuungspersonal sind Aufwendungen für die Pflege i.S. des § 33b Abs. 1 EStG (Behindertenpauschbetrag). Die genannten Aufwendungen fallen aber auch in den Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen). Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Streitjahr tatsächlich keine entsprechenden Leistungen bezogen wurden. Ausreichend ist, dass die Aufwendungen für das Vorhalten entsprechender Leistungen getätigt wurden. Damit sind im Ergebnis in den geltend gemachten Aufwendungen solche für Pflegeleistungen enthalten, die sowohl unter den Begünstigungstatbestand des § 35a Abs. 2 EStG fallen als auch durch die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b EStG abgegolten sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen nach § 35a EStG nicht mehr berücksichtigt werden können. Denn § 35a Abs. 5 EStG schließt die Inanspruchnahme nur aus, soweit die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Dies bedeutet, dass sich der Ausschluss nur auf den Umfang bezieht, in dem Aufwendungen tatsächlich bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebracht wurden. Vorliegend bedeutet dies, dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Klägerin nach § 35a EStG um den in Anspruch genommenen Pauschbetrag nach § 33b EStG i.H. von 720 € zu kürzen sind.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, in welchem Umfang die Gewährung eines Behindertenpauschbetrags nach § 33b EStG den Ansatz hauhaltsnaher Dienstleitungen nach § 35a EStG ausschließt, grundsätzliche Bedeutung habe. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Volltext der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Niedersachsen.

 

Fundstelle(n):
RAAAF-43778