Einkommensteuer | Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Fremdwährung (BFH)
Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung (; veröffentlicht am ).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Bei einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung sind die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in DM/€ umzurechnen. Gleiches gilt für einen Auflösungsgewinn. Der Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinn ist grds. in dem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises bzw. die Ermittlung des gemeinen Werts des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Entstehenszeitpunkt ist auch maßgeblich für die Umrechnung der im Zeitpunkt der Anschaffung in ausländischer Währung entstandenen - historischen - Anschaffungskosten. Dabei ist unerheblich, ob - wie im Streitfall - Anschaffung und Veräußerung/Liquidation in gleicher ausländischer Währung erfolgten oder nur einer der beiden Akte.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Neben der Frage des Zeitpunkts der Umrechnung von Anschaffungskosten und Veräußerungspreis im Rahmen des § 17 EStG hatte BFH noch über einen weiteren Streitpunkt zu entscheiden. Fraglich war, ob ein Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG a.F. bei folgendem Sachverhalt vorlag: Die Klägerin erwarb im Februar 2002 Ansprüche auf Lieferung von 16.000 Goldunzen, für die sie rd. 4,7 Mio. US-$ bezahlte und verkaufte etwa drei Monate später ebenfalls 16.000 Goldunzen für rd. 5 Mio. US-$, erhielt aber durch Vereinbarung am selben Tag 16.000 kanadische Goldmünzen, für die ihr 5,2 Mio. US-$ belastet worden sind. Der BFH folgte dem Finanzamt und erblickte in der Verwertung des Lieferanspruchs auf 16.000 Unzen Gold ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG.
Fundstelle(n):
KAAAF-43763