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Online-Nachricht - Montag, 02.04.2012

Sozialrecht | Keine Sperre für Arbeitslosengeld bei Umzug zum Kindsvater (SG)

Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern ().

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Reinigungskraft in Berlin, gab im fünften Schwangerschaftsmonat ihre Beschäftigung auf, um zu ihrem Partner nach Bochum zu ziehen. Die Agentur für Arbeit ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar hat die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin ist die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt hat die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies war nur dadurch möglich, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben und nach Bochum gezogen ist.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
AAAAF-43749