Suchen
Online-Nachricht - Montag, 02.04.2012

Verfahrensrecht | Kontingentierungsverfahren für Steuererklärungen (FG)

Das Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater ist nicht zu beanstanden ().


Hintergrund: Das in NRW durch Erlass des Finanzministers eingeführte sogenannte Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern die Möglichkeit, bis zu 25 % der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das in der Pilotphase befindliche Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40%, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 % und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100% der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden. Voraussetzung für die freiwillige Teilnahme am Kontingentierungsverfahren ist, dass der Steuerberater der für ihn zuständigen OFD eine Liste seiner Mandanten mit der aktuellen Steuernummer übersendet. Die OFD’en erstellen eine Liste der teilnehmenden Steuerberater mit deren Beraternummern und leiten diese zur Erfassung an das Rechenzentrum weiter. Gleichzeitig wird diese Teilnehmerliste von den OFD’en im landesweiten verwaltungsinternen Intranet eingestellt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet war, die Steuererklärungsfrist eines zusammen veranlagten und von einer Steuerberatungsgesellschaft vertretenen Ehepaares bis zum zu verlängern.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Kläger können sich nicht auf das sog. Kontingentierungsverfahren berufen - ohne dass ihre Prozessvertreterin die dazu erforderlichen Verfahrensregeln erfüllt hat. Die im Erlass des FM Nordrhein-Westfalen vom (S 0320 - 1/6 - V A 2) dargestellten Verfahrensregeln lassen keine Ermessensfehler erkennen. U.a. ist es nicht zu beanstanden, dass die teilnehmenden Steuerberater den OFD´en unter einer genau angegeben E-Mail-Adresse eine Liste ihrer Mandanten mit aktueller Steuernummer zu übersenden haben. Die von den Klägern vertretene Auffassung, eine Offenlegung der Mandatsverhältnisse insgesamt dürfe mit Blick auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht ihrer Prozessvertreterin nicht erfolgen, berücksichtigt nicht, dass es auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung eine Verschwiegenheitspflicht gibt - nämlich das nach § 30 AO zu wahrende Steuergeheimnis mit den nach § 355 StGB vorgesehenen Sanktionen. Angesichts dessen droht aus Sicht des erkennenden Senats kein Datenmissbrauch. Dass es zu unzulässigen Kontrollen kommen wird, ist kaum anzunehmen - jedenfalls sind die entsprechenden Befürchtungen der Kläger viel zu pauschal.

Hinweis: Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter nrwe.de abgerufen werden.

Quelle: FG Düsseldorf online


 

Fundstelle(n):
HAAAF-43738