Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 29.03.2012

Sozialrecht | Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Versicherungszuschüsse (SG)

Ein Arbeitnehmer muss seinem ehemaligen Arbeitgeber ohne Rechtsgrund gezahlte Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstatten (Sozialgericht Heilbronn, Urteil v. - S 12 KR 4737/10 sowie S 12 KR 4738/10).


Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, verlangte von zwei ehemaligen Arbeitnehmern die Erstattung ihrer Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagten waren im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin angestellt. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gingen seinerzeit davon aus, dass die Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Die Beklagten schlossen daraufhin private Kranken- und Pflegeversicherungsverträge ab. Zu den Versicherungsbeiträgen leistete die Klägerin Arbeitgeberzuschüsse. Die Arbeitsverhältnisse wurden mittlerweile beendet. Im Rahmen einer durch den Rentenversicherungsträger durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass das Einkommen der Beklagten unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und sie damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung waren. Die insoweit angefallenen Pflichtversicherungsbeiträge forderte der Rentenversicherungsträger von der Klägerin rechtskräftig nach. Mit ihren Klagen machte die Klägerin geltend, ihre beiden ehemaligen Arbeitnehmer seien ungerechtfertigt bereichert. Daher hätten sie die von ihr rechtsgrundlos geleisteten Zuschüsse zu erstatten.

Hierzu führten die Richter des Sozialgerichts Heilbronn weiter aus: Die ehemaligen Arbeitnehmer müssen die Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin erstatten. Die rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebungen sind aufgrund öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückgängig zu machen. Dieser Anspruch war bei Klageerhebung auch noch nicht verjährt. Das Gericht hat - in Anlehnung an sozialrechtliche Regelungen - eine vierjährige Verjährungsfrist beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Bekanntgabe des Betriebsprüfungsbescheids zugrunde gelegt. Die Arbeitnehmer können sich nicht auf eine Entreicherung berufen. Auf diese zivilrechtliche Regelung kann im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht zurückgegriffen werden. Vorliegend war zu prüfen, ob die beiden Arbeitnehmer als jeweilige Schuldner des Erstattungsanspruchs auf das „Behaltendürfen“ der irrtümlich geflossenen Zuschüsse schutzwürdig hätten vertrauen dürfen. Dies war nicht der Fall, da das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt.

Quelle: SG Heilbronn, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
WAAAF-43720