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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.03.2012

Umsatzsteuer | Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer (BFH)

Eine Kreuzfahrtreise einschließlich des Bustransfers zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung. Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrt im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wobei der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ausgeschlossen ist (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin ist ein auf Kreuzfahrten spezialisiertes Reiseunternehmen. Hierfür charterte sie Schiffe. Die Fahrten führten überwiegend durch Drittlandsgebiet. Die Anreise zum jeweiligen Abfahrtshafen konnten die Reiseteilnehmer entweder in Eigenregie organisieren oder einen von der Klägerin angebotenen Bustransfer nutzen. Teilweise wurde ein Reisekomplettpreis vereinbart, in dem der Transfer enthalten war. Für den Transfer zum Abfahrtshafen arbeitete die Klägerin mit verschiedenen Busunternehmern zusammen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei den Kreuzfahrten der Klägerin handele es sich um Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG, bei denen nur der Bustransfer zum Hafen als inländischer Teil der Beförderungsleistungen der Margenbesteuerung unterliege. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, die Busfahrten seien lediglich Hilfsleistungen zu den nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Hauptleistungen (Schiffskreuzfahrten) und somit steuerfrei. Ihre Klage auf Herabsetzung der Umsatzsteuer hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die von der Klägerin angebotenen Schiffsreisen und Bustransfers sind als eine einheitliche Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG anzusehen. Diese ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG nur insoweit steuerfrei, als die Kreuzfahrten fast ausschließlich im Drittland ausgeführt wurden. Dagegen sind die im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Bustransfers steuerpflichtig. Bezogen auf die Bustransferleistungen nach § 25 Abs. 4 UStG ist die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Bustransferleistungen stellen sich neben den Schiffsreisen als "klassische Beförderungsleistungen" und damit in den Anwendungsbereich von § 25 UStG fallende Reiseleistungen dar, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung gelten. Auch wenn die Schiffsreisen selbst fast ausschließlich im Drittland erbracht wurden, ist der auf den Bustransfer entfallende Anteil der Reiseleistung steuerpflichtig. Insoweit greift das für den Fall einer einheitlichen sonstigen Leistung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG geltende ausdrückliche Aufteilungsgebot, wonach die Steuerfreiheit der sonstigen Leistung (Reiseleistung) nur in Betracht kommt, wenn und soweit die entsprechenden Reisevorleistungen (hier das Chartern der Schiffe sowie die Anmietung der Busse) tatsächlich im Drittlandsgebiet bewirkt wurden.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
VAAAF-43716