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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.03.2012

Bewertung | Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes bilden, wenn diese Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind (; veröffentlicht am ).

Der BFH hat entschieden, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes bilden, wenn diese Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind (NWB CAAAE-05748; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 BewG) die wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, und bestimmt sich daher vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG).
Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen aufgrund eines Nutzungsvertrags jeweils eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet ist. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers gehörende Flächen. Das Finanzamt bewertete die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit. Der BFH beurteilte die Teilflächen demgegenüber wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten.
Dazu führt der BFH weiter aus: Bei der Beurteilung, ob mehrere Teilflächen eine wirtschaftliche Einheit bilden, kommt es auch auf deren räumliche Lage zueinander an. Bei räumlicher Trennung liegen beim Grundvermögen (§ 68 BewG) regelmäßig mehrere wirtschaftliche Einheiten vor. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist es grds. ohne Einfluss, ob eine Grundstücksfläche katastertechnisch verselbständigt ist und ein eigenes Flurstück bildet. Das bewertungsrechtliche Grundstück kann mehrere Flurstücke umfassen, aber auch nur Teil eines Flurstücks sein. Die Flächen werden im Streitfall weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellen nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen ihnen und der der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation kommt dabei keine Bedeutung zu.
Hinweis: Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.
Quelle: BFH online
 

 

 

 

Fundstelle(n):
XAAAF-43711