Arbeitsrecht | Schadensersatzklage gegen GdF erfolglos (ArbG)
Am hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine Schadensersatzklage diverser Flugunternehmen gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) kostenpflichtig abgewiesen (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. - 10 Ca 3468/11).
Sachverhalt: Das Schadensersatzverlangen steht in Zusammenhang mit einem Unterstützungsstreik von 22 Fluglotsen im "Tower Stuttgart" am , der aufgrund eines am gleichen Tag erwirkten Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vorzeitig beendet wurde. Die Fluglotsen wollten mit ihrer Arbeitsniederlegung den ab andauernden Arbeitskampf der Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle auf dem Stuttgarter Flughafen unterstützen.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die klagenden Fluggesellschaften wurden durch den Unterstützungsstreik der Fluglotsen am Flughafen Stuttgart weder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt noch hat die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung schuldhaft gehandelt. Entstandene Schäden der klagenden Fluggesellschaften sind, solange es sich um übliche oder unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes handelt, grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die klagenden Fluggesellschaften aufgrund gesetzlicher Vorgaben an den Kosten des bekämpften Unternehmens - hier die Deutsche Flugsicherung GmbH - beteiligt und die bei ihnen in Folge des Arbeitskampfes entstehenden Schäden ggf. sogar höher ausgefallen sind. Weiterhin hat die beklagte GdF jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Selbst wenn der Unterstützungsstreik der Fluglotsen und der Hauptstreik der Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle rechtswidrig gewesen sein sollten, hätte die GdF wegen der im Streitfall gegebenen besonderen Umstände von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen ausgehen dürfen. Es ist zu vermeiden, dass durch das Aufbürden von Haftungsrisiken für streitige, ungeklärte Fälle auf Gewerkschaften in solchen Fällen eine Lähmung der Entwicklung des sozialen Lebens eintreten kann.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich ist.
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
IAAAF-43703