Einkommensteuer | Differenzkindergeld für Grenzgänger (BFH)
Der BFH hat dem EuGH folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er der Gewährung von (Differenz-)Kindergeld durch einen Wohnmitgliedstaat in den Fällen entgegensteht, in denen ein Kindergeldberechtigter - ebenso wie der andere Elternteil - in der Schweiz als Grenzgänger einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgeht und dort Familienleistungen für seine im Wohnmitgliedstaat lebenden Kinder bezieht, die geringer sind als das im Wohnmitgliedstaat vorgesehene Kindergeld? (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern in der Bundesrepublik. Beide Ehegatten sind in der Schweiz nichtselbständig tätig. Der Kläger erhielt in Deutschland Kindergeld. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass er für die Töchter eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage nach dem Recht des Kantons Thurgau bezog, hob sie die Kindergeldfestsetzung auf, da nach Art. 13 Abs. 1 der ab auch im Verhältnis zur Schweiz anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nur im Beschäftigungsland ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe. Die Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und der in der Schweiz bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulage begehrte, hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH die oben genannte Frage zur Vorabentscheidung vor.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Person, die nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines ausländischen Mitgliedstaats unterliegt, keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld hat, auch wenn sie an sich die Voraussetzungen der §§ 62 ff. EStG erfüllt. Allerdings haben die Richter aufgrund der „Bosmann“ und v. Rs. C-16/09 „Schwemmer“ nunmehr Zweifel an dem Ausschließlichkeitsprinzip. Wären die Ausführungen des EuGH im Urteil Bosmann so zu verstehen, dass in jedem Fall, in dem ein Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und eine Beschäftigung in einem ausländischen Mitgliedstaat aufnimmt, insgesamt keine geringeren Familienleistungen erhalten darf als vor seiner Grenzgängertätigkeit, dann käme die Leistung von Differenzkindergeld in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
RAAAF-43658