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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.03.2012

Verfahrensrecht | Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung (BFH)

Weist der konkrete Einzelfall besondere Umstände auf, die darauf hindeuten, dass sich das Finanzamt bei Erlass einer Prüfungsanordnung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist, kann in dem Übergehen eines hierzu gestellten Beweisantrags der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung liegen (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger gegenüber ergangenen Prüfungsanordnung, die nach seinem Vorbringen von leitenden Beamten der Finanzverwaltung willkürlich und aus sachfremden Erwägungen veranlasst worden sein soll. Streitig ist außerdem, ob ein gleichzeitig mit der Prüfungsanordnung gestelltes schriftliches Verlangen zur Vorlage von Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften rechtmäßig war.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Das Finanzgericht (FG) hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme zum Zustandekommen der strittigen Prüfungsanordnung durchzuführen. Die Feststellungen reichen nicht aus, um über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung zu entscheiden. Vorliegend hat das FG zu Unrecht nicht nachgeprüft, ob der Vortrag des Klägers, der Prüfungsanordnung lägen außersteuerliche Gesichtspunkte zu Grunde, zutreffend ist. Die Behauptung des Klägers, das Finanzamt (FA) habe bei Erlass der Prüfungsanordnung gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen, war nach seinen umfänglichen Ausführungen zu tatsächlichen Besonderheiten nicht von der Hand zu weisen. Auch wenn eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich ohne weitere Begründung ermessensfehlerfrei angeordnet werden kann, kann die Anordnung im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein, wenn sich das FA maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund tritt. Im Streitfall kommt es entscheidungserheblich auf die Frage an, ob das FA die Außenprüfung beim Kläger aus sachfremden Erwägungen angeordnet hat. Diesen Sachverhalt wird das FG in diesem Punkt weiter aufklären müssen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
HAAAF-43657