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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.03.2012

Einkommensteuer | Übertragung des Betreuungsfreibetrages (BFH)

Die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Dem geschiedenen Kläger wurden für seine beiden Kinder in 2004 der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gewährt. Nach einer schriftlichen Mitteilung des Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau, wonach die BEA-Freibeträge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind, weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren, änderte das Finanzamt des Klägers die Steuerfestsetzung und berücksichtigte die BEA-Freibeträge nicht mehr. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG rügt, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die hier einschlägige Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, umfassend betreut wird. Da dieser Elternteil i.d.R. einen höheren Betreuungsaufwand hat als der andere, ist es sachgerecht, den Betreuungsfreibetrag auf Antrag ausschließlich dem Elternteil, bei dem das Kind allein gemeldet ist, zu gewähren. Der Einwand, dass erst der Barunterhalt des einen Elternteils dem betreuenden Elternteil die persönliche Betreuung ermöglichen würde, geht fehl. Denn Letzteres hängt vom nachehelichen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Elternteils ab (vgl. § 1570 BGB) und nicht vom hier zu beurteilenden Kindesunterhalt. Auch liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Aufwand des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist und von dem es - typisierend betrachtet - rund um die Uhr betreut und erzogen wird, im Ergebnis höher zu gewichten als etwa die Bezahlung von Nachhilfestunden oder Musikschulunterricht durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Damit ist kein sachwidriger Ausschluss des unterhaltspflichtigen Elternteils von kindbedingten Steuerentlastungen verbunden.

Quelle: NWB-Datenbank


 

Fundstelle(n):
DAAAF-43654