Einkommensteuer | Nachweis der Vermietungsabsicht bei geplantem Verkauf (FG)
Hat der Eigentümer einen Makler mit dem Verkauf seiner Wohnung beauftragt, genügt es zum Nachweis gleichzeitiger Vermietungsabsicht nicht, dass der Eigentümer lediglich eine zufällige Chance nutzt, um die Wohnung zu vermieten, wenn es tatsächlich nicht zur Vermietung kommt und weitere Vermietungsbemühungen nicht nachgewiesen werden (; nicht rkr.).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger für seine Eigentumswohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Die Wohnung des Klägers wurde bis zum Jahr 2003 vermietet und stand bis zu ihrem Verkauf im Oktober 2007 leer. In 2006 machte er Verluste aus VuV geltend, das Finanzamt lehnte eine Anerkennung ab. Es ging davon aus, dass der Kläger keine Vermietungsabsicht mehr hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Beweisaufnahme hat vorliegend nicht ergeben, dass der Kläger im Jahr 2006 noch mit Vermietungsabsicht gehandelt hat. Zum einen hat der Makler des Klägers ausgesagt, dass er vorrangig mit dem Verkauf der Wohnung befasst war. Eine Vermietung als Alternative zwar kurzzeitig angedacht, wurde jedoch bald wieder verworfen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass im Frühjahr 2006 eine Annonce zur Vermietung der Wohnung geschaltet wurde, reicht dies bei gleichzeitigen erheblichen Verkaufsbemühungen noch nicht aus, um eine Vermietungsabsicht zu belegen. Gleiches gilt für den Fall, in dem der Kläger auf eine fremde Annonce hin die Wohnung einem Mietinteressenten angeboten hat. Hier hat der Kläger lediglich eine Zufallschance genutzt, die nicht ausreicht, um eine Vermietungsabsicht zu belegen, wenn in erster Linie der Verkauf der Wohnung geplant war.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-43648