Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen für Zensus-Erhebungsbeauftragte (OFD)
Mit Verfügung v. hat sich die OFD Münster zur steuerlichen Behandlung der nach dem Zensusgesetz 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen an Erhebungsbeauftragte geäußert ( Kurzinfo ESt 5/2012).
Hintergrund: Nach dem Zensusgesetz 2011 führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom als Bundesstatistik durch. Für die Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Nach § 11 Abs. 4 ZensG 2011 erhalten die ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt: Bei der Frage der Höhe der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG ist R 3.12 Abs. 3 Satz 2 LStR (Mindestbetrag 175 € monatlich/„Drittelregelung” und Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsfreibeträge) zu beachten. Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG für die Aufwandsentschädigungen ist ausgeschlossen. Der steuerpflichtige Teil der Einkünfte der Erhebungsbeauftragten für den Zensus 2011 ist nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, wenn der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung - also nach Abzug des steuerfreien Betrags nach § 3 Nr. 12 EStG - mehr als 255 € im Kalenderjahr beträgt (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
OAAAF-43646