Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 07.03.2012

Umsatzsteuer | Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen (BFH)

Ein Unternehmer, der zahlungsgestörte Forderungen erwirbt, erbringt an den Verkäufer keine entgeltliche Leistung, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht. Der Erwerber ist in diesem Fall nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug berechtigt. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen (; veröffentlicht am ).

(NWB MAAAE-03565; veröffentlicht am ).

Hintergrund: In der Sache geht darum, ob der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen ("non-performing loans") an den Verkäufer der Forderungen, i.d.R. eine Bank, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Die Finanzverwaltung bejahte dies bisher unter Berufung auf die sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH (vgl. NWB RAAAB-23452).
Sachverhalt: Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin einer GmbH, die von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen erwarb. Streitig ist, ob der Forderungskauf der Organgesellschaft als sog. echtes Factoring zu behandeln ist, wenn der Käufer (Organgesellschaft) im eigenen und nicht im fremden Interesse Einziehungsmaßnahmen durchgeführt hat, bei Bemessung des Kaufpreises ein „Abschlag“ vorgenommen wurde und der Forderungsverkäufer die Kundenbeziehungen abschließend beendet hat. Der BFH hatte im Revisionsverfahren zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Dieser hatte entschieden, dass der Forderungserwerber beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht ( NWB FAAAD-95810). 
Hierzu führt der BFH u.a. aus: Der Einzug von Forderungen, die die Klägerin - als Organträgerin der GmbH - nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, erfolgte ebenso wie der Erwerb nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, da die Klägerin mit dem Forderungseinzug keine Leistung gegenüber einer anderen Person erbrachte und dem eingezogenen Forderungsbetrag darüber hinaus auch kein Entgeltcharakter zukam. Ob insoweit nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Die Klägerin ist daher weder für den Forderungserwerb noch für den Forderungseinzug zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Der BFH weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass die Klägerin die in ihren Rechnungen ausgewiesene Steuer für den Erwerb der Forderungen grds. nach § 14c UStG schuldet. Eine spätere Rechnungsberichtigung wäre nur zu berücksichtigen, wenn sie noch im Streitjahr erfolgt wäre. Eine Rechnungsberichtigung könne hier nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirken. Hieran habe sich auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Pannon Gép“ ( NWB HAAAD-47830) nichts geändert. Denn dieses Urteil betreffe nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirke, es sei demgegenüber aber für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne Bedeutung.

 

Fundstelle(n):
JAAAF-43613