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Online-Nachricht - Montag, 05.03.2012

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Privatlehrer (FG)

Ein Privatlehrer ist mit seinen Leistungen nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit. Jedoch kann er sich unmittelbar auf Unionsrecht berufen (; vorläufig nicht rkr.).


Hintergrund: Hintergrund: Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen selbständiger Lehrer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Sachverhalt: Die Klägerin ist selbständige Sprachlehrerin für Englisch und Französisch. Sie betreibt u.a. ein Lernstudio sowie - als Franchisenehmerin - einen Englisch-Club. Das Finanzamt unterwarf ihre Umsätze der Umsatzsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Umsätze der Klägerin sind nach nationalem Steuerrecht (§ 4 Nr. 21 UStG) nicht von der Umsatzsteuer befreit, da sie die erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen konnte. Allerdings kann sie sich direkt auf Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j) der MwStSystRL) berufen, wonach der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Klägerin ist nach den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung als Privatlehrerin tätig, da sie als Betreiberin des Lernstudios und des Englisch-Clubs in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird. Auch verfügt sie angesichts ihrer umfassenden Fremdsprachenausbildung, die sie ständig aufgefrischt hat, über die erforderliche Mindestqualifikation, die kein Hochschulstudium voraussetzt.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
WAAAF-43600