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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.02.2012

Körperschaftsteuer | Verlustabzugsverbot bei Beteiligungserwerb (BFH)

Erfolgt der das Verlustabzugsverbot des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. auslösende schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BStBl 2008 I S. 736; ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Beteiligungsrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn soll daher nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können (vgl. NWB GAAAC-84535, Tz 31).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auch insoweit beschränkt ist, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Als Rechtsfolge sieht § 8c Satz 1 KStG vor, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (sog. nicht genutzte Verluste) anteilig in Höhe des Beteiligungserwerbs - damit im Streitfall in Höhe von 50% - nicht mehr abziehbar sind. Dies beeinträchtigt den Abzug des für die Klägerin zum festgestellten verbleibenden Verlustvortrags jedoch nicht. Der Verlustabzugsbeschränkung liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/4841 S. 76) der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips „die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners“ ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen für das „neue wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Wenn damit das wirtschaftliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb von dem vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten (negativen) Ergebnis unbeeinträchtigt bleiben soll, spricht nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen. Der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) wird in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das „neue“, sondern noch für das „alte“ wirtschaftliche Engagement genutzt.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Bei dieser von der Verwaltungsauffassung abweichenden Beurteilung stützt sich der BFH auf den Gesetzeszweck, weil der Wortlaut nicht eindeutig sei. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren (BVerfG-Az. NWB EAAAD-85308) war nicht geboten, da nach der vom BFH anerkannten unterjährigen Gewinnverrechnung die Höhe der Körperschaftsteuer im Streitfall nicht von § 8c KStG beeinflusst worden ist.


 

Fundstelle(n):
ZAAAF-43557