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Online-Nachricht - Freitag, 24.02.2012

Arbeitsrecht | Unterrichtung des Betriebsrats vor Kündigung wegen Diebstahls (LAG)

Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung ().

Hierzu führte das LAG weiter aus: Die Kündigung ist bereits aus formellen Gründen unwirksam, da dem Betriebsrat zu wenig mitgeteilt wurde. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergibt. Er muss ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen, Ermahnungen usw. informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen hat. Die Revision wurde gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
RAAAF-43538