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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.02.2012

Umsatzsteuer | Drohende Rentenkürzung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage (OFD)

Das BayLfSt hat zu Fällen Stellung genommen, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage beziehen (.1.1-9/2 St33).

Hintergrund: Es sind Fälle aufgetreten, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage beziehen. Diese beantragen nun, die Unternehmereigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu übertragen.
Hierzu führt das BayLfSt u.a. aus: Maßgeblich für die Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit ist grds. das Auftreten nach Außen. Ist bisher ein Ehepartner gegenüber dem Netzbetreiber als Lieferant des Stroms aufgetreten, ist ihm diese unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen. Eine rückwirkende Übertragung der Unternehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus, weil dies den tatsächlich abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen widerspräche. Tritt für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner auf, ist ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unternehmerische Tätigkeit „Betrieb der Photovoltaikanlage” dieser Person zuzurechnen. Maßgeblich für die geänderte Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit sind die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Abrechnungen des Netzbetreibers gegenüber dem neuen Unternehmer. Unerheblich ist hierbei, ob das Eigentum an der PV-Anlage auf den neuen Unternehmer übergegangen ist. Die weiteren umsatzsteuerlichen Folgen beim bisherigen Unternehmer sind davon abhängig, in welcher Form der bisherige Unternehmer die Photovoltaikanlage dem Übernehmer zur Verfügung stellt:

  • Sofern der bisherige Unternehmer das Eigentum (entgeltlich oder unentgeltlich) auf den neuen Unternehmer überträgt, liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) vor.

  • Verpachtet er die Anlage an den neuen Betreiber, führt er eine steuerpflichtige Vermietung einer Betriebsvorrichtung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG aus. Die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) ist insoweit zu beachten.

  • Überlässt der bisherige Unternehmer die Anlage dem neuen Unternehmer bewusst und auf Dauer unentgeltlich zur Nutzung, stellt er insoweit seine unternehmerische Tätigkeit ein und überführt die Photovoltaikanlage in seinen Privatbereich. Die Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich ist als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) zu erfassen.

Hinweis: Den vollständigen Text der Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB KAAAE-02679.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
YAAAF-43527