Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 08.05.2009

Berufsrecht | Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters (VG)

Auch bei einer ausschließlich vermögensverwaltenden Komplementär-GmbH darf ein Steuerberater nicht als Geschäftsführer tätig sein ().

Auch bei einer ausschließlich vermögensverwaltenden Komplementär-GmbH darf ein Steuerberater nicht als Geschäftsführer tätig sein (NWB ZAAAD-20500).

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Eine Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten (§ 57 Abs. 1 StBerG) ist bereits dann zu befürchten, wenn der Berater im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter unterliegt und einseitig den wirtschaftlichen Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens verpflichtet ist.Die Tätigkeitsbereiche lassen sich in diesen Fällen „nicht derart klar voneinander trennen, so dass eine Verletzung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Steuerberater nicht zu erwarten wäre.
 

Anmerkung: Die Entscheidung ist – soweit ersichtlich – die erste zu der Ausnahmegenehmigung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz StBerG i. d. F. des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes, BGBl 2008 I S. 673). Eine Ausnahmegenehmigung setzt nach dem Urteil allerdings weder eine besondere, atypische Situation noch die individuelle Notwendigkeit der gewerblichen Betätigung voraus. Allein maßgebliches Kriterium ist, dass eine Verletzung der Berufspflichten des Beraters nicht zu erwarten ist.
 

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
AAAAF-43522