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Online-Nachricht - Freitag, 08.05.2009

Wirtschaftsprüfung | Schlechterfüllung eines Prüfungsauftrags der BaFin (BGH)

Die Schlechterfüllung eines Prüfungsauftrags der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründet keinen Schadenersatzanspruch einer nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz errichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen ().

Die Schlechterfüllung eines Prüfungsauftrags der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründet keinen Schadenersatzanspruch einer nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz errichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen  ().
 

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtete Entschädigungseinrichtung. Ihr sind diejenigen Institute zugeordnet, die keine Einlagenkreditinstitute sind. Zu den der Klägerin hiernach zugeordneten Unternehmen gehörte auch die Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH). Im Sommer 2002 ordnete die BaFin eine Sonderprüfung der P. GmbH an. Mit deren Durchführung wurde die Beklagte beauftrag. Dabei blieb den Mitarbeitern der Beklagten verborgen, dass ein für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der P. GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren Geschäftsunterlagen angeblich unterhielt, tatsächlich nicht existierte. Dieser Umstand wurde erst durch eine entsprechende Mitteilung der neuen Geschäftsleitung der P. GmbH an die BaFin im Frühjahr 2005 offenbar. Diese beantragte kurz darauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P. GmbH und stellte den Entschädigungsfall gemäß § 5 Abs. 1 ESAEG fest. Die Klägerin leistete daraufhin Entschädigungen an die betroffenen Anleger.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie hätten bei ordnungsgemäßer Ausführung der Sonderprüfung erkennen können und müssen, dass das fragliche Konto der P. GmbH nicht bestand. Wäre pflichtgemäß geprüft worden, wäre der Eintritt des Entschädigungsfalles früher festgestellt worden. Sie, die Klägerin, hätte in diesem Fall wesentlich geringere Entschädigungen leisten müssen. Die Klägerin hat aus eigenem und hilfsweise aus von der BaFin abgetretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt. Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.
 

Hierzu führte der BGH aus: Die Klägerin könne aus dem zwischen der BaFin und der Beklagten geschlossenen Vertrag keine Ansprüche herleiten. Der Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, da das hierfür notwendige (objektive) Interesse der Behörde nicht vorhanden war, der Klägerin eine Haftungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten zu verschaffen, und der erforderliche Wille der Vertragsparteien fehlte, die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen. Die BaFin schaltete die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bei der Sonderprüfung zur Wahrnehmung eigener Verwaltungsaufgaben ein. Die Behörde haftet für Fehler bei der Ausführung dieser Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG der Klägerin nicht. Haftet die BaFin selbst für Pflichtverstöße bei der Sonderprüfung nicht, besteht auch keine sachliche Notwendigkeit und damit auch kein objektives Interesse, der Klägerin nur deshalb - ansonsten nicht gegebene – Schadensersatzansprüche zu verschaffen, weil Hilfspersonen mit der Sonderprüfung betraut wurden. Überdies fehlte es an dem Einbeziehungswillen der Vertragsparteien, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bereit war, stillschweigend die unüberschaubaren Risiken einer Haftung für die Einlagen einer unbekannten Vielzahl von Anlegern, deren Ansprüche bei der Klägerin lediglich gebündelt waren, ohne zusätzliche Vergütung zu übernehmen. Die Klägerin könne auch aus den von der BaFin abgetretenen Rechten keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Die Behörde habe keinen eigenen Schaden erlitten. Der bei der Klägerin eingetretene Schaden sei ihr auch nicht im Wege der so genannten Drittschadensliquidation zuzurechnen. Es fehle an der hierfür notwendigen zufälligen Verlagerung des Schadens, da dieser von vornherein nur bei der Klägerin, nicht aber bei der BaFin eintreten konnte.

 

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 100 / 2009
 

Fundstelle(n):
HAAAF-43511