Einkommensteuer | Schuldzinsenabzug nach Schuldbeitritt (FG)
Erreicht der Steuerpflichtige durch einen Schuldbeitritt für Schulden seiner Eltern, dass die Großmutter ihn - anstelle der Eltern - als Erben einsetzt, bleiben die von ihm entrichteten Schuldzinsen auf die übernommene Schuld als Werbungskosten bei § 21 EStG unberücksichtigt, wenn ihm nach dem Tod der Großmutter der vermietete Grundbesitz durch Erbfall unentgeltlich zugefallen ist ().
Hintergrund: Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments”, zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gebäudes, das sie von ihrer verstorbenen Großmutter geerbt hat. Das Haus wird von der Klägerin an die Eltern vermietet. Die Großeltern hatten ursprünglich einen Erbvertrag abgeschlossen, nachdem die Mutter der Klägerin, als Alleinerbin eingesetzt worden war. Das Erbe bestand im Wesentlichen aus dem Gebäude. Später änderten Sie den Erbvertrag, in dem sie nunmehr ihre Enkelin, die Klägerin, als Ersatzerbin einsetzten. In ihrer Steuererklärung setzte die Klägerin Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Die Klägerin führte hinsichtlich der Schuldzinsen u.a. aus, dass sie sich freiwillig bereit erklärt habe, gesamtschuldnerisch neben ihren Eltern für deren Schulden einzutreten. Bedingung ihrerseits dafür sei gewesen, dass ihre Mutter auf ihren Erbanspruch gegenüber deren Mutter, also ihrer Großmutter, verzichtet habe und dass der Immobilienbesitz der Großmutter unmittelbar im Wege der Erbschaft auf sie, die Klägerin, übertragen worden sei.
Dazu führte das Finanzgericht weiter aus: Die – wertende – Beurteilung des „auslösenden Moments” der hier streitigen Schuldzinsen ergibt, dass die Schuldzinsen nicht zum Erwerb eines Grundstücks, sondern vielmehr auf eine Darlehensschuld zu entrichten waren, die die Klägerin zur Tilgung des von ihr abgegebenen Schuldbeitritts eingegangen ist. Wer jedoch einer Schuld beitritt, erfüllt in erster Linie die eigene, als Gesamtschuldner übernommene Schuld. Diese Schuld steht nicht in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit dem Erwerb Gebäudes und gehört daher nicht zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre, sondern zur privaten Vermögenssphäre der Klägerin. Die Klägerin hat im Streitfall auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gebäude dadurch erlangt, dass sie ihre Großeltern durch ihren damaligen Schuldbeitritt für Schulden ihrer Eltern dazu bewegt hat, sie als Erbin statt ihrer Mutter einzusetzen. Denn ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird. Der in einem Erbvertrag bedachte Erbe erwirbt – wie beim Testament – vor dem Tode des Erblassers weder einen künftigen Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht. Der Erblasser bleibt nämlich bis zu seinem Tode zivilrechtlich verfügungsbefugt über die Wirtschaftsgüter, die dem künftigen Nachlass angehören. Bis zum Eintritt des Erbfalls hat der Erbe also grds. keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Nachlasses und damit auf die Art der Einkünfte, die aus der Nutzung des Nachlassvermögens künftig erzielt werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
LAAAF-43498