Lohnsteuer | Zur Angemessenheit der Kfz-Kosten bei Dienstreisen (FG)
Die grds. als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Dienstfahrten mit dem privaten PKW sind dann unangemessen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag, der Tantiemevereinbarung und der schriftlichen Äußerung des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen ergibt, dass für Repräsentationszwecke die Nutzung eines Dienstwagens der Mittelklasse angemessen ist, und die vom Steuerpflichtigen gemachten Aufwendungen für Dienstfahrten in krassem Missverhältnis zu seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen (; rkr).
Hintergrund: Verwendet der Arbeitnehmer für berufliche Zwecke seinen privaten PKW, sind die bei der Durchführung der Dienstfahrten entstandenen tatsächlichen Kosten Werbungskosten. Hierzu zählt in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW neben den laufenden Kosten und der AfA bei einem geleasten PKW auch eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung, sofern es sich nicht um Anschaffungskosten handelt. Grundsätzlich ist dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ohne Bedeutung. Aufwendungen, die „die Lebensführung berühren”, dürfen allerdings den Gewinn nicht mindern, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind” (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
Sachverhalt: Streitig war, ob Aufwendungen für Kraftfahrzeuge angemessen im Sinne des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die grds. als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Dienstfahrten unterliegen im Streitfall einer Angemessenheitsprüfung anhand des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, da sie auch dieLebensführung des Klägers berührten. Zu den die Lebensführung berührenden Ausgaben zählen alle Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch den Betrieb bzw. Beruf veranlasst wären, zu den Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen gehören würden. Gemeint sind damit vor allem Aufwendungen, die durch die betriebliche Repräsentation mitveranlasst sind, wie z.B. die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung eines PKW. Die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen ist dabei nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen. Zwar wurden die PKW des Klägers fast ausschließlich beruflich genutzt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass für die Entscheidung des Klägers, für Dienstfahrten gleichzeitig zwei Fahrzeuge der Oberklasse zu nutzen, nicht allein repräsentative berufliche Gründe maßgeblich waren, sondern die Entscheidung auch von seiner persönlichen Vorliebe für luxuriöse Fahrzeuge beeinflusst worden ist. Hierfür spricht, dass aus der Sicht seiner Arbeitsgeberin die Nutzung eines Mittelklassewagens für berufliche Repräsentationszwecke ausreichend und damit angemessen war. Dies ergibt sich u.a. aus dem Arbeitsvertrag. Die Angemessenheit der Werbungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist nicht am Umsatz und Gewinn des Arbeitgebers, sondern an dem Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers zu messen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-43493