Schenkungsteuer | Kettenschenkung Eltern - Kind - Schwiegerkind (BFH)
Übertragen Eltern ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das Kind unmittelbar im Anschluss das Grundstück an seinen Ehegatten weiter, kann regelmäßig nicht von einer freigebigen Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern der Weiterübertragung zugestimmt haben (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Um die hohen Freibeträge bei nächsten Angehörigen zu nutzen, wird häufig versucht, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen, die sowohl im Verhältnis zum Schenker als auch im Verhältnis zum Beschenkten eine günstigere Steuerklasse hat (so. Kettenschenkung).
Sachverhalt: Im Streitfall erhielt der Sohn von seinem Vater unentgeltlich ein Grundstück. Der Vater war entsprechend dem Überlassungsvertrag berechtigt, die unentgeltliche Rückauflassung des Grundstücks u.a. dann zu verlangen, wenn sein Sohn dieses zu seinen Lebzeiten ohne Zustimmung veräußern sollte. Im Hinblick darauf stimmte Vater in derselben Urkunde der Veräußerung eines Hälfteanteils an dem Grundstück auf seine Schwiegertochter unwiderruflich zu. Der Sohn übertrug noch am gleichen Tag den Hälfteanteil an dem Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass der Vater jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil seinem Sohn und seiner Schwiegertochter freigebig zugewendet habe. Ein Zwischenerwerber sei schenkungssteuerrechtlich nicht bereichert, wenn er – wie im Streitfall – den Gegenstand sogleich weiterschenke, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen seien.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Der Überlassungsvertrag enthielt im Streitfall keine Verpflichtung des Sohnes zur Weiterübertragung. Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Vater den Sohn zu einer Weiterübertragung veranlasst haben könnte. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihre Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht auf ihre Kinder, sondern unmittelbar auf Schwiegerkinder zu übertragen. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) liegen im Streitfall nicht vor.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-43486